Parkhausreglement

Das Parkhaus darf ausschliesslich von Parkhausbenützer/innen betreten werden. Es dient dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen gegen Gebühr. Die Benützung des Parkings erfolgt auf eigene Gefahr. Jegliche missbräuchliche Nutzung ist verboten.

 

Das Parkhaus darf nur mit den dafür vorgesehenen Karten benutzt werden. Die missbräuchliche Verwendung der Karten oder Tickets ist verboten. Die Parkhausbetreiberin betrachtet den Inhaber eines Parkscheines oder einer Mieterkarte als rechtmässigen Fahrzeugbesitzer/in resp. Fahrzeugbenutzer/in.

 

Die Einstellgebühr ist vor Abholen des Fahrzeugs an der automatischen Kasse zu entrichten. Nach der Bezahlung ist das Parkhaus während den nächsten 10 Minuten zu verlassen. Für verlorene oder beschädigte Parkscheine wird eine Gebühr für mindestens 24 Stunden Parkzeit verrechnet.

 

Die Parkhausbenützer/innen verpflichten sich Anordnungen des Personals zu befolgen und die Verkehrszeichen und Signalisationen zu beachten. Die Höchstgeschwindigkeit im ganzen Parkhaus beträgt 10 Km/h. Brüskes Abbremsen und rasantes Beschleunigen („Kavalierstart“) sind verboten. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und dessen Verordnungen. Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Falsch geparkte Fahrzeuge sowie solche, die den Betrieb des Parkings erschweren oder gefährden, können auf Kosten des Halters entfernt werden. Die Betreiberin behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei den über die Markierungslinien parkierten Fahrzeugen die in Anspruch genommenen Flächen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Eingestellte Fahrzeuge sind abzuschliessen.

 

Es ist untersagt

  • im Parkhaus und in den Fahrzeugen zu verweilen
  • Fahrzeuge ohne gültiges Fahrzeugkennzeichen einzustellen
  • Anhänger, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder einzustellen
  • Treibstoffe und feuergefährliche Gegenstände einzulagern
  • irgendwelche Gegenstände oder Mobilien einzustellen oder zu lagern
  • Zugänge, insbesondere Rettungswege zu versperren.
  • das Verunreinigen durch Kaugummis und Zigarettenstummeln, zu spucken, zu urinieren, usw. sowie das Deponieren von Kehricht und Unrat
  • irgendwelche Reparatur-, Unterhalts- oder Pflegearbeiten an den eingestellten Fahrzeugen auszuführen
  • Motoren unnütz laufen zu lassen und auszuprobieren
  • Fahrzeuge mit undichtem Motor, Tank, Getriebe usw. einzustellen
  • das Parkhaus sowie seine Zugänge mit Zweiradfahrzeugen, Spiel- und Sportgeräten (Fahrräder, Kickboards, Rollbretter, Rollschuhe, Inline-Skates usw.) zu befahren
  • Plakate anzubringen, Tonträger abzuspielen, Werbematerialien und Flugblätter zu verteilen, Waren anzubieten, Kundgebungen und Darbietungen sowie Sammel- und Unterschriftenaktionen durchzuführen
  • zu betteln
  • freilaufende Tiere mitzuführen
  • sich ungebührlich zu verhalten, insbesondere ein störendes Auftreten gegenüber anderen Kundinnen und Kunden oder Personal

 

Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.

 

Die Bahnhof Parking AG haftet nur für Schäden, die nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen einen Schadenanspruch begründen. Sie lehnt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verluste an eingestellten Fahrzeugen sowie den darin deponierten Gegenständen und Werten ab.

 

Die Parkhausbenützer/innen haften persönlich für Beschädigungen, die er/sie an anderen eingestellten Fahrzeugen, an Einrichtungen und Installationen oder am Gebäude verursachen. Schäden sind sofort dem zuständigen Personal oder der Verwaltung, Tel. 031 311 22 52, zu melden. Bei Diebstahl und Feuerschäden ist unverzüglich der Polizei Anzeige zu erstatten.

 

 

 
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